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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

I. Allgemeines

 

          1. Geltungsbereich und Anwendbarkeit (ab 01.01.2023)
            1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen der ZGS Schweiz GmbH, Roosstrasse 53, 8832 Wollerau, UID:  (nachfolgend ZGS Schweiz), sowie ihren Kunden und umfassen alle von der ZGS Schweiz erbrachten Leistungen. 
            2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit, sind durch eine Person mit Zeichnungsberechtigung zu zeichnen und gelten nur für das Geschäft, für welches sie vereinbart sind. 
            3. Mit Abschluss eines Vertrages mit der ZGS Schweiz anerkennt der Kunde diese AGB. Die AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen der ZGS Schweiz und dem Kunden. Ebenfalls gelten diese AGB, wenn die AGB ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet werden aber auch dann, wenn die ZGS Schweiz auf die AGB verweist, sei es durch Beilage zu oder Abdruck auf Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen oder sei es durch Bekanntgabe der AGB über die Webseite der ZGS Schweiz. Bei einer mündlichen Bestellung ohne schriftliche Auftragsbestätigung oder schriftlichen Vertrag gelten diese AGB zumindest für künftige Bestellungen dieses Kunden, wenn in der Rechnung oder dem Lieferschein der ersten Lieferung auf die AGB hingewiesen wird.
            4. Widersprechen diese AGB allgemeinen Vertragsbedingungen des Kunden, so gehen die AGB der ZGS Schweiz den allgemeinen Vertragsbedingungen des Kunden vor. Allfällige für anwendbar erklärte AGB des Kunden sind nicht anwendbar. Von diesen AGB abweichende AGB des Kunden sind nur verbindlich, soweit sie von der ZGS Schweiz ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind. Stillschweigen der ZGS Schweiz zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung zu dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
            5. Dieser allgemeine Teil (I.) findet auf sämtliche Verträge Anwendung. Dieser findet auch auf die nachfolgenden Kapitel Miete (II.) und Kauf (III.) Anwendung, wobei die darin enthaltenen Bestimmungen vorgehen. 
            6. ZGS Schweiz ist jederzeit befugt, die AGB zu ändern oder zu ergänzen. Es gilt die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuelle Fassung der AGB. Bei Dauerschuldverhältnissen werden Änderungen der AGB dem Kunden 10 Kalendertage vor Wirksamwerden zur Kenntnis gebracht. Hierfür ist ausreichend, wenn die ZGS Schweiz die AGB auf ihrer Website oder sonstwie durch den Kunden einsehbar publiziert. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht innert 10 Kalendertagen nach Publikation angezeigt hat.
          2. Datenschutz
            1. ZGS Schweiz behält sich das Recht vor, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden für Werbezwecke zu verwenden. Dies umfasst die Nennung des Namens des Kunden, Angaben über Art und Umfang der Leistung sowie die Veröffentlichung von Lichtbildern der erbrachten Leistung von ZGS Schweiz.
          3. Vertragsabschluss
            1. Die Angebote der ZGS Schweiz sind für diese unverbindlich und freibleibend, soweit in der Offerte nichts anderes festgehalten wurde. 
            2. Der Kunde muss die Annahme einer Offerte schriftlich durch die Unterzeichnung des Angebots erklären, damit ein Vertrag zustande kommt. 
            3. Die Zwischenvermietung oder der Zwischenverkauf ist ausdrücklich vorbehalten.
            4. Angebote gelten nur für den Adressaten. 
            5. Das Stillschweigen von ZGS Schweiz auf ein Gegenangebot des Kunden gilt unter keinen Umständen als Annahmeerklärung.
            6. Solange der Vertrag nicht zustande gekommen ist, bleiben alle mit der Offerte abgegebenen Unterlagen Eigentum der ZGS Schweiz. Die Nutzung und/oder Verwertung durch den Kunden ist unzulässig.
          4. Zahlungsbedingungen und Solidarhaftung
            1. Der Rechnungsbetrag ist in Schweizerfranken (CHF) zu begleichen. 
            2. Die Kosten für Steuern (inkl. MwSt.), Gebühren und Abgaben jeglicher Art gehen zu Lasten des Kunden. 
            3. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten Offerten-Preise als Netto-Preise exkl. Mehrwertsteuer.
            4. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart bzw. in den nachfolgenden besonderen Bestimmungen geregelt ist, sind Rechnungen der ZGS Schweiz innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto, ohne jeden Abzug fällig und zu bezahlen. 
            5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist ZGS Schweiz berechtigt, die Lieferung, bei in zu jenem Zeitpunkt bereits rechtsgültig zustande gekommenen Verträgen, zurückzuhalten, bis sämtliche fälligen Zahlungen vom Kunden beglichen sind.
            6. Erteilt jemand einen Auftrag als Stellvertreter für einen Dritten, haftet er solidarisch nebst dem Dritten für sämtliche aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen von ZGS Schweiz.
          5. Verrechnung
            1. Das Recht des Kunden Forderungen der ZGS Schweiz mit Gegenansprüchen zu verrechnen, wird soweit gesetzlich zulässig, wegbedingt.
          6. Haftung
            1. Die Haftung für eigene vertragliche oder ausservertragliche Haftung gegenüber dem Kunden oder Dritten wird soweit gesetzlich zulässig wegbedungen. Demnach haftet die ZGS Schweiz unter sämtlichen Rechtstiteln (inkl. Verzug, Mängel, Personenschäden etc.) nur für grobfahrlässig oder vorsätzliche begangene Schädigungen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn, indirekten Schaden, punitive damages sowie Schäden infolge Produktionsausfall, Kapazitäts- und Datenverluste und deren Folgen, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen und dergleichen wird ausdrücklich wegbedingt.

              Dies bezieht sich insbesondere auf Schäden die (A) auf nicht ordnungs- bzw. bestimmungsgemässe Verwendung der Vertragsgegenstände oder deren Teile zurückzuführen sind; (B) die auf die Nichteinhaltung von Weisungen von ZGS Schweiz zurückzuführen oder auf andere Weise vom Kunden oder einem Dritten selbst verschuldet sind; oder (C) die durch Handlungen Dritter, höhere Gewalt oder Gewalteinwirkung (z.B. Unfall) verursacht werden.

            1. Die vertragliche und ausservertragliche Haftung von ZGS Schweiz ist ferner ausgeschlossen für Schäden, die (A) auf falsche Angaben des Kunden oder seiner Berater oder (B) auf sonstiges Handeln, Unterlassen des Kunden, seiner Hilfspersonen, Berater oder Dritter oder andere in der Sphäre des Kunden liegenden Umstände zurückzuführen sind. Der Beweis, dass die ZGS Schweiz nicht auf Geheiss des Kunden bzw. dessen Berater gehandelt hat, obliegt dem Kunden.
            2. Für Handlungen oder Unterlassungen von Hilfspersonen und von ZGS Schweiz beigezogenen Dritten ist ebenfalls in jedem Fall jegliche Haftung von ZGS Schweiz ausgeschlossen.
            3. Allfällige Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall betragsmässig auf den Vertragspreis beschränkt. 
            4. Falls durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden Dritte verletzt oder Sachen Dritter beschädigt oder Dritte anderweitig geschädigt werden und infolgedessen ZGS Schweiz dafür in Anspruch genommen wird, hat der Kunde ZGS Schweiz vollumfänglich schadlos zu halten.
          1. Höhere Gewalt
            1. Beispiele für höhere Gewalt gemäss diesen AGBs sind in der folgenden, nicht abschliessenden Aufzählung enthalten: (A) Erdbeben, vulkanische Eruptionen, Überschwemmungen (auch als Folge von Wasser aus Stauseen und künstlichen Wasseranlagen), Feuer, Cyberangriffe, Computerviren, Ausfall der öffentlichen Infrastruktur; (B) Elementar-, Feuchtigkeits-, Sturz- und Schlagschäden usw., welche nicht durch die ZGS Schweiz verursacht wurden; (C) behördliche Anordnungen oder Restriktionen im Zusammenhang mit dem Schutz der Bevölkerung vor Bedrohungen (Epidemien und Pandemien auch fortdauernde Pandemien) oder dem Ausfall der öffentlichen Infrastruktur; (D) kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, innere Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Krawall, Tumult oder Zusammenrottung) und die dagegen ergriffenen Massnahmen; (E) wesentliche Betriebsstörungen, Sabotage, Epidemie/Pandemie; (F) Nichtverfügbarkeit oder unzureichende Verfügbarkeit von Materialien, Energie, Hilfsstoffen und Transportkapazitäten; (G) Lieferschwierigkeiten, gestörte Lieferketten.
            2. Für den Fall, dass ZGS Schweiz aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nicht in der Lage ist, (A) den Vertrag gar nicht zu erfüllen (Nichterfüllung); (B) nicht vollständig zu erfüllen; (C) nicht rechtzeitig (Späterfüllung) zu erfüllen, besteht keine Haftung der ZGS Schweiz und kein Schadenersatzanspruch des Kunden gegenüber ZGS Schweiz. Eine Haftung für Zufall durch ZGS Schweiz wird wegbedungen.
            3. Ein Fall höherer Gewalt berechtigt ZGS Schweiz, ihre Leistungserbringung bis zum Zeitpunkt des Wegfalls des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Nachfrist zu sistieren oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die ZGS Schweiz die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Im Falle von höherer Gewalt hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz.
          2. Vertraulichkeit
            1. Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm von der ZGS Schweiz zur Kenntnis gebrachten Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen, insbesondere alle Angaben über Kundenbeziehungen und ihre Details, andere wesentliche Informationen wie z.B. Leistungsbeschreibungen, Produktspezifikationen, Informationen zu Produktprozessen und auch sonstige vertrauliche Informationen, die von der ZGS Schweiz in schriftlicher oder anderer Form zur Verfügung gestellt und/oder offen gelegt werden, vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht im geschäftlichen Verkehr und/ oder zu Wettbewerbszwecken direkt oder indirekt zu verwenden, an Dritte weiterzugeben und/oder Dritten anderweitig direkt oder indirekt selbst oder durch Dritte zur Kenntnis zu bringen.
          3. Salvatorische Klausel
            1. Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen so zu ersetzen, dass ihr wirtschaftlicher Zweck soweit zulässig gewahrt wird.
          4. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
            1. Dieser Vertrag untersteht materiellem Schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980. 
            2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wollerau SZ, CH.
  1. Miete
          1. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen
            1. Nebenkosten für Anlieferung und Abholung, Auf- und Abbau und Reinigung werden separat in Rechnung gestellt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.
            2. Der Mietzins wird schriftlich vereinbart. Er wird monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zur Zahlung fällig, erstmals auf den Tag der vereinbarten Auslieferung des Mietobjektes.
            3. Kommt der Kunden mit einer Mietzinszahlung in Verzug, so kann ihm die ZGS Schweiz eine Nachfrist von 10 Tagen ansetzen mit der Androhung, dass der Vertrag bei unbenütztem Ablauf dieser Frist von der ZGS Schweiz fristlos gekündigt werden kann. Die Mietobjekte sind dann umgehend und zu Lasten des Kunden an ZGS Schweiz zu retournieren.
          2. Mietdauer, Kündigung und Annullation
            1. Die Mietzeit wird grundsätzlich nach Wochen berechnet. Ist vertraglich kein anderer Mietbeginn vereinbart, beginnt die Mietzeit mit der Überlassung der Mietsache an den Kunden.
            2. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestmietdauer eine Woche. Während der Mindestmietdauer ist der Mietvertrag nicht ordentlich kündbar. 
            3. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache stellt ZGS Schweiz dem Kunden den vollen bis zum Ende der Mindestmietdauer ausstehenden Mietzins zuzüglich Nebenkosten in Rechnung.
            4. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann der Kunde das Mietverhältnis schriftlich mit einer Frist von einer Woche kündigen. 
            5. Der Kunde ist verpflichtet, den Verbleib der Mietsache am Einsatzort für eine maximale Dauer von 5 Tagen nach Vertragsende zu dulden (Duldungsfrist).
            6. Gibt der Kunde die Mietsache bei Ablauf der Mietzeit nicht rechtzeitig zurück, setzt er insbesondere den Gebrauch der Mietsache fort, wird hierdurch der Mietvertrag nicht verlängert.
            7. Sollte der Mietvertrag bzw. die bestätigten Dienstleistungen ganz oder teilweise annulliert werden, so werden die entstandenen Aufwendungen verrechnet sowie ein Prozentsatz der bestätigten Auftragssumme fakturiert. Hierfür gelten folgende Ansätze: Absage bis 30 Tage vor Mietbeginn: 75% der Auftragssumme, alle kurzfristigeren Absagen: 90% der Auftragssumme. Falls es ZGS Schweiz möglich ist, das reservierte Material an den annullierten Terminen anderweitig einzusetzen, wird der entsprechende Betrag abgezogen. Sind durch die ZGS Schweiz bereits Vorbereitungen oder anderweitige Arbeiten erfolgt, welche die Annullationskosten übersteigen, ist die ZGS Schweiz berechtigt, den tatsächlich entstandenen Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen.
          3. Leistung
            1. Die Leistung der ZGS Schweiz umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ausschliesslich das zur Verfügung stellen der vereinbarten Mietsache. 
            2. Die Lieferung, das Auf- und Abladen, die Installation, der Unterhalt, die Reinigung und weitere mit dem Aufbau und Unterhalt der Vertragsgegenstände verbundenen Aufwände sind, ohne gegenteilige vertragliche Vereinbarung, Sache des Mieters.
            3. Die ZGS Schweiz behält sich vor, statt der im Mietvertrag bezeichneten Mietsache, eine andere, im Hinblick auf ihre Funktion vergleichbare Mietsache zu überlassen.
          4. Anlieferung und Rückgabe der Mietsache
            1. Sofern die Anlieferung und Abholung der Mietsache und/oder deren Auf- und Abbau durch die ZGS Schweiz übernommen wird, hat der Kunde sicherzustellen, dass der Ort an dem die Mietsache eingesetzt werden soll (Einsatzort), für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen zugänglich und befahrbar ist und der Einsatzort für den Aufbau und die Nutzung der Mietsache geeignet ist. Der Kunde hat – soweit für Anlieferung und Abholung sowie Auf- und Abbau erforderlich – unentgeltlich Strom, Wasser und Lagermöglichkeiten am Einsatzort zur Verfügung zu stellen. Erfüllt der Kunde die vorgenannten Verpflichtungen nicht und können aus diesem Grund Anlieferung oder Aufbau der Mietsache nicht erfolgen, ist die ZGS Schweiz nicht verpflichtet, länger als höchstens zwei Stunden am Einsatzort auf die Herstellung der vorgenannten Voraussetzungen zu warten. Können Anlieferung und/oder Aufbau in einem solchen Falle nicht erfolgen, ist der Kunde verpflichtet, die Kosten weiterer Anliefer- und Aufbauversuche zu tragen, und hat für jeden Tag, um den sich die Anlieferung der Mietsache bzw. deren Aufbau verzögert, den auf einen Tag entfallenden vertraglich vereinbarten Mietzins als Schadensersatz zu zahlen. 
            2. Nach Ablauf der Mietzeit hat der Kunde die Mietsache in gesäubertem Zustand zurückzugeben bzw. sofern die ZGS Schweiz die Abholung übernimmt in gesäubertem Zustand und frei zugänglich zur Abholung bzw. zum Abbau bereitzustellen. Die ZGS Schweiz nicht verpflichtet, länger als zwei Stunden auf die Herstellung der Bereitschaft zum Abbau bzw. zur Abholung zu warten. Die zusätzlichen Kosten eines erneuten Abbau- bzw. Abholversuches sowie die durchgeführte Reinigung der Mietsache, soweit eine solche erforderlich ist, trägt der Kunde. Für jeden Tag nach Ablauf der Mietzeit, an dem der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt oder zum Abbau bzw. zur Abholung bereitstellt, schuldet er den auf einen Tag entfallenden vertraglich vereinbarten Mietzins als Schadensersatz.
          5. Gefahrtragung, Pflichten des Mieters und Gewährleistung
            1. Die Gefahr für Verlust, Zerstörung, Diebstahl und Beschädigung der sowie die Haftung für die Vertragsgegenstände trägt der Kunde, sobald sie ihm durch ZGS Schweiz überlassen und bis sie von ZGS Schweiz zurückgenommen werden, insb. auch während der Duldungsfrist. 
            2. Die Kosten des Unterhaltes, einschliesslich der Wiederherstellung des bei Übernahme des Mietobjektes einwandfreien Zustandes (insbesondere Reinigung und Reparatur/Ersatz von Beschädigten Mietgegenständen), gehen zu Lasten des Kunden.
            3. Der Kunde ist für den sorgfältigen und vorschriftsgemässen Einsatz und Unterhalt des Mietobjektes während der Mietdauer verantwortlich. Er hat sich dabei strikt an die diesbezüglichen Weisungen der ZGS Schweiz zu halten.
            4. Die Weitervermietung an Dritte ist untersagt. 
            5. Der Kunde hat das Mietobjekt bei Übergabe zu prüfen und erkennbare Mängel oder Unvollständigkeit sofort schriftlich, fotografisch dokumentiert und detailliert zu melden. Unterlässt der Kunde die ordnungsgemässe Prüfung und/oder die sofortige schriftliche Rüge eines Mangels oder Unvollständigkeit, so gilt das Mietobjekt als einwandfrei und vollständig geliefert und es entfällt jede Gewährleistung. 
            6. Liegt ein Mangel vor, ist die ZGS Schweiz berechtigt, die Mietsache durch eine im Hinblick auf die Funktion der Mietsache vergleichbare auszutauschen oder wieder instand zu setzen. 
          6. Haftung 
            1. Der Kunde haftet für sämtliche Beschädigungen und übermässige Abnutzungen des Mietobjektes infolge von zufälligen Ereignissen oder höherer Gewalt, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. 
            2. Der Kunde hat für Ereignisse der höheren Gewalt eine genügende Versicherung abzuschliessen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, haftet er selbst für den gesamten Schaden. In jedem Fall haftet der Kunde aber in jenem Umfang, in dem keine Versicherungsdeckung besteht (inkl. allfälliger Selbstbehalt etc.).
          7. Eigentumsverhältnisse
            1. Das Eigentum über den Vertragsgegenstand verbleibt während der Gesamten Mietdauer bei ZGS Schweiz. 
            2. Der Kunde darf in keiner Weise, insbesondere nicht durch Verkauf, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonstige Belastung, rechtlich oder faktisch über die Vertragsgegenstände verfügen. Die Kosten von Interventionsmassnahmen zum Schutz des Eigentums oder anderer Rechte oder zur Behebung von aus solchen Verfügungshandlungen resultierenden Schäden werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
  2. Kauf 
          1. Kaufpreis
            1. Nebenkosten für Anlieferung und Abholung, Auf- und Abbau und Reinigung werden in Rechnung gestellt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.
          2. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen
            1. Rechnungen der ZGS Schweiz sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto, ohne jeden Abzug fällig und zu bezahlen. Anzahlungs- und Vorauszahlungen sind innerhalb derselben Frist fällig. 
            2. Der Betrag ist in Schweizerfranken (CHF) zu begleichen. Die Kosten für Steuern (inkl. MwSt.), Gebühren und Abgaben jeglicher Art gehen zu Lasten des Kunden. 
            3. Erteilt jemand einen Auftrag als Stellvertreter für einen Dritten, haftet er solidarisch nebst dem Dritten für sämtliche aus diesem Auftrag resultierenden Forderungen von ZGS Schweiz.
          3. Lieferung
            1. Für sämtliche Lieferungen gilt die Lieferkondition EXW (Incoterms 2020) ab dem von ZGS Schweiz angegebenen Auslieferungslager.
            2. Liefertermine gelten unter Vorbehalt unvorhergesehener Ereignisse (einschliesslich Fälle höherer Gewalt). Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist bestehen nur, soweit die ZGS Schweiz ein schweres Verschulden daran trifft.
            3. Befindet sich die ZGS Schweiz in Lieferverzug, so hat ihr der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen, die den besonderen Umständen der Verzögerung Rechnung trägt. Leistet die ZGS Schweiz auch bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, so ist ihr eine zweite angemessene Nachfrist anzusetzen. Wenn auch diese nicht eingehalten werden kann, so steht dem Kunde ausschliesslich der Rücktritt vom Vertrag offen. Erwächst dem Kunden aus der Nichterfüllung oder aus verspäteter Erfüllung ein Schaden, so haftet die ZGS Schweiz nur, sofern sie ein schweres Verschulden trifft.
            4. Die Leistung der ZGS Schweiz umfasst ausschliesslich die Lieferung der Vertragsgegenstände. Das Abladen, die Installation, der Unterhalt und weitere mit dem Aufbau und Unterhalt der Vertragsgegenstände verbundenen Aufwände sind ohne gegenteilige vertragliche Vereinbarung Sache des Käufers.
          4. Nutzen und Gefahr
            1. Nutzen und Gefahr gehen im Zeitpunkt des Abganges (Versand) der Lieferung ab Auslieferungslager der ZGS Schweiz auf den Kunden über (ex works gemäss Incoterms 2020).
            2. Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die ZGS Schweiz nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Auslieferungslager vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über.
          5. Transport
            1. Der Transport und der Abschluss von Versicherungen für den Transport ist Sache des Kunden.
            2. Wird der Transport durch die ZGS Schweiz erbracht, erfolgt dieser auf Rechnung und Gefahr des Kunden. 
          6. Gewährleistung
            1. Der Kunde hat sofort nach Erhalt die Vertragsgegenstände einer Sicht- und soweit tunlich einer Funktionsprüfung im Hinblick auf Mängel und Vollständigkeit zu unterziehen sowie Mängel und das Fehlen von Teilen sofort schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige eines Mangels oder des Fehlens von Teilen, gelten die Vertragsgegenstände als genehmigt und es entfällt jede Gewährleistung bzw. Ansprüche aus Verzug. Zeigt sich erst später ein Mangel oder das Fehlen von Teilen, hat der Kunde dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls gelten die Vertragsgegenstände als genehmigt. 
            2. Die Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen aus Art. 197 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Die Wandelungsklage nach Art. 205 ff. OR wird wegbedungen. 
          7. Eigentumsverhältnisse
            1. Das Eigentum über den Vertragsgegenstand verbleibt bei ZGS Schweiz bis der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde. 

 

AGB Gültig ab 01.01.2023

 

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