Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachfolgend sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen der FOMACON Gruppe aufgeführt. Hierzu gehören u.a. die GT Infrastructure Solutions GmbH, die ZGS FOMACON Bodensysteme GmbH & Co KG und die ZGS FOMACON Trade GmbH & Co KG, und die ZGS Bodenschutzsysteme GmbH & Co KG, jeweils mit Sitz in Düsseldorf sowie die die Dold Terra Trading GmbH mit Sitz in Niedereschach-Fischbach.

A. Geltungsbereich
Die folgenden Bedingungen gelten für alle (auch zukünftigen) Verträge zwischen uns und dem Kunden ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihnen im Einzelfall schriftlich zu. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden oder kundeneigene Bestimmungen sind deckungsgleich, mit unseren vorbehalts- und widerspruchslos eine Leistung an den Kunden erbringen.

B. Vertragsschluss 

Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus ihm nichts anderes ergibt. Bestellungen von Kunden können wir innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Bestellung bei uns annehmen oder ablehnen. Der Kunde verzichtet auf den Zugang unserer Annahmeerklärung. Sofern die Bestellung nicht schriftlich erfolgt ist, können wir verlangen, dass der Kunde die Bestellung schriftlich bestätigt.

C. Regelungen für Mietverträge

  1. Mietgegenstand Wir behalten uns vor, statt der im Mietvertrag bezeichneten Mietsache, eine andere, im Hinblick auf ihre Funktion vergleichbare Mietsache zu überlassen.
  2. Mietzeit
    2.1 Die Mietzeit wird grundsätzlich nach Wochen berechnet. Die Mindestmietzeit beträgt eine Woche. Ist vertraglich kein anderer Mietbeginn vereinbart, beginnt die Mietzeit mit der Überlassung der Mietsache an den Kunden. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann der Kunde das Mietverhältnis schriftlich mit einer Frist von einer Woche zum Ablauf des auf den Zugang der Kündigung folgenden siebten Tages, sofern die Mietzeit ausnahmsweise nach Tagen bemessen ist, schriftlich mit einer Frist von drei Tagen zum Ablauf des auf den Zugang der Kündigung folgenden dritten Tages kündigen.
    2.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Verbleib der Mietsache am Einsatzort für einen Zeitraum bis zum Ablauf des dritten auf das Vertragsende folgenden Tages zu dulden und die Mietsache vor Diebstahl, Untergang und Verschlechterung zu schützen. Der Kunde trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Mietsache während der Mietzeit und bis zur Abholung binnen der v.g. verlängerten Duldungsperiode.
    2.3 Gibt der Kunde die Mietsache bei Ablauf der Mietzeit nicht rechtzeitig zurück, setzt er insbesondere den Gebrauch der Mietsache fort, wird hierdurch der Mietvertrag nicht verlängert. § 545 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausgeschlossen.
  1. Mietzins
    Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, versteht sich die vereinbarte Miete als Netto-Miete. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird bei der Abrechnung erforderlichenfalls hinzugerechnet.
    3.1. Nebenkosten                   
    Nebenkosten für Anlieferung und Abholung sowie Auf- und Abbau werden in Rechnung gestellt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.
    3.2 Zahlungsverzug und Rückholung der Panels 
    Gerät der Kunde mit mehr als 30 Tagen ab Rechnungsstellung in Zahlungsverzug (nachgewiesen anhand des Rechnungsdatums) sind wir berechtigt unsere Panels jederzeit abzuholen. Grundsätzlich sind wir berechtigt bei Zahlungsverzug durch den Kunden unserer Rechnungen oder Teilrechnungen vom Mietvertrag/Auftrag bzw. von der Projektabwicklung zurückzutreten und die mietweise überlassenen Panels jederzeit, auch aus laufenden Projekten, abzubauen bzw. abzuholen. Ferner hat der Kunde den daraus entstandenen Schaden und Mehraufwand zu tragen.
  1. Gewährleistung
    4.1 Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Mietsache bestehen nur, wenn und soweit wir den Mangel zu vertreten haben.
    4.2 Der Kunde hat unverzüglich nach Überlassung die Mietsache einer Sicht- und soweit tunlich einer Funktionsprüfung im Hinblick auf Mängel und Vollständigkeit zu unterziehen sowie Mängel und das Fehlen von Teilen der Mietsache unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige eines Mangels oder des Fehlens von Teilen der Mietsache, gilt die Mietsache als genehmigt, es sei denn, dass der Mangel oder das Fehlen von Teilen der Mietsache nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel oder das Fehlen von Teilen der Mietsache, hat der Kunde den Mangel oder das Fehlen von Teilen der Mietsache unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Mietsache als genehmigt. Die Mietsache gilt nicht als genehmigt, wenn wir wissen, dass ein Mangel vorliegt oder Teile der Mietsache fehlen. Gilt die Mietsache als genehmigt, ist der Kunde wegen des Mangels oder des Fehlens eines Teils der Mietsache nicht von der Verpflichtung, die Miete in voller Höhe zu leisten, befreit, noch kann der Kunde Schadensersatz gemäß § 536 a BGB verlangen oder den Mietvertrag fristlos kündigen.
    4.3 Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, die Mietsache nach unserer Wahl durch eine im Hinblick auf die Funktion der Mietsache vergleichbare auszutauschen oder wieder instand zu setzen. Beseitigen wir einen Mangel nicht innerhalb angemessener Frist oder verweigern wird die Mangelbeseitigung, kann der Kunde den Mietvertrag schriftlich fristlos kündigen.
  1. Gebrauch der Mietsache
    5.1 Der Kunde ist vorbehaltlich der Regelung des § 536 a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, die Mietsache zu verändern, insbesondere nicht berechtigt, angebrachte Seriennummern, Herstellerschilder sowie andere Erkennungs- oder Prüfzeichen zu entfernen oder zu verdecken.
    5.2 Während der Mietdauer hat uns der Kunde den Untergang der Mietsache, jede über die übliche Abnutzung hinausgehende Verschlechterung sowie jeden Unfall in Zusammenhang mit der Mietsache unverzüglich mitzuteilen. Verweigern wir die Zustimmung zur Überlassung des Gebrauchs der Mietsache oder Untervermietung der Mietsache an einen Dritten, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht wegen der Verweigerung nicht zu.
    5.3 Die Mietsache darf nicht vom Einsatzort entfernt werden. Der Kunde muss uns, unseren Vertretern und Versicherern während üblicher Arbeitszeiten Zugang zum Einsatzort und zur Mietsache ermöglichen.
  1. Anlieferung und Abholung der Mietsache/Rückgabe der Mietsache
    6.1 Sofern wir die Anlieferung und Abholung der Mietsache und/oder deren Auf- und Abbau übernommen haben, hat der Kunde sicherzustellen, dass der Ort an dem die Mietsache eingesetzt werden soll (Einsatzort), für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen zugänglich und befahrbar ist und der Einsatzort für den Aufbau und die Nutzung der Mietsache geeignet ist. Der Kunde hat – soweit für Anlieferung und Abholung sowie Auf- und Abbau erforderlich – für uns unentgeltlich Strom, Wasser und Lagermöglichkeiten am Einsatzort zur Verfügung zu stellen. Erfüllt der Kunde die vorgenannten Verpflichtungen nicht und können aus diesem Grund Anlieferung oder Aufbau der Mietsache nicht erfolgen, sind wir nicht verpflichtet, länger als höchstens zwei Stunden am Einsatzort auf die Herstellung der vorgenannten Voraussetzungen zu warten. Können Anlieferung und/oder Aufbau in einem solchen Falle nicht erfolgen, ist der Kunde verpflichtet, die Kosten weiterer Anliefer- und Aufbauversuche zu tragen, und hat für jeden Tag, um den sich die Anlieferung der Mietsache bzw. deren Aufbau verzögert, den auf einen Tag entfallenden vertraglich vereinbarten Mietzins als Schadensersatz zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind nicht gehindert, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
    6.2 Nach Ablauf der Mietzeit hat der Kunde die Mietsache in gesäubertem Zustand zurückzugeben bzw. sofern wir die Abholung übernommen haben in gesäubertem Zustand und frei zugänglich zur Abholung bzw. zum Abbau bereitzustellen. Wir sind nicht verpflichtet, länger als zwei Stunden auf die Herstellung der Bereitschaft zum Abbau bzw. zur Abholung zu warten. Die zusätzlichen Kosten eines erneuten Abbau- bzw. Abholversuches sowie von uns durchgeführte Reinigung der Mietsache, soweit eine solche erforderlich ist, trägt der Kunde. Für jeden Tag nach Ablauf der Mietzeit, an dem der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt oder zum Abbau bzw. zur Abholung bereitstellt, schuldet er den auf einen Tag entfallenden vertraglich vereinbarten Mietzins als Schadensersatz. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind nicht gehindert, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
    6.3 Für den Fall einer übermäßigen Verschmutzung der Ihnen zur Verfügung gestellten Bodenschutzsysteme berechnen wir für die Reinigung derselben eine Reinigungspauschale von EUR 12,50 zzgl. 19% MwSt. pro Stück. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die Bodenschutzsysteme zur Vermeidung eines weiteren Schadens von dem Mietort mitnehmen und die Reinigung an anderer Stelle durchführen. Der Aufforderung an den Kunden zur Reinigung der ihm überlassenen Bodenschutzsysteme zur Vermeidung der Reinigungskosten durch uns bedarf es nicht.
    6.4 Für den Fall der Beschädigung der vermieteten Bodenschutzsysteme stellen wir den Schaden fest, dokumentieren diesen. Sollte eine Reparatur möglich sein, sind wir berechtigt diese für einen Pauschalbetrag von 60,00 EUR zzgl. 19% MwSt., die dem Kunden belastet werden, durchzuführen. Wir sind zum Nachweis eines höheren, der Kunde zum Nachweis eines niedrigeren Schadens, berechtigt. Sollte eine Reparatur nicht möglich sein, entsorgen wir das Bodenschutzsystem und der Kunde ist zum Ersatz zum Wiederbeschaffungswert verpflichtet.
    6.5 Wir behalten uns vor, statt der vertragsgegenständlichen Produkte alternative Modelle zu liefern, die die selben Eigenschaften haben.
    6.6 Bestandteil des Vertrags werden auch die Nutzungsbedingungen für unsere Produkte.
  1. Referenzen
    Wir sind berechtigt, unsere Leistungen unter Nennung des Namens des Kunden und unter Angaben über Art und Umfang der Leistung sowie unter Veröffentlichung von Lichtbildern unserer Leistung als Referenz für unser Unternehmen in Werbemaßnahmen anzugeben.

 D. Regelungen für Kaufverträge

  1. Kaufpreis
    1.1 Sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist, versteht sich der Kaufpreis als Netto-Preis, ausschließlich Verpackung, Lieferung und Aufbau der Kaufsache sowie gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird, soweit sie anfällt, in gesetzlicher Höhe zum Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    1.2 Der Kaufpreis ist sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
  1. Eigentumsvorbehalt
    2.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Kunde den Kaufpreis vollständig gezahlt hat.
    2.2 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
    2.3 Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder er seine Zahlungen eingestellt hat. Tritt einer der vorgenannten Umstände ein, können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und die Schuldner (Dritten) von der Abtretung in Kenntnis setzt.
    2.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen die Regelungen des § D 2.2 und 2.3 entsprechend.
  1. Gewährleistung
    3.1 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Kaufsache setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 378 des Handelsgesetzbuches nachgekommen ist.
    3.2 Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt dem Kunden nach seiner Wahl das Recht auf angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder auf Rücktritt vom Vertrag vorbehalten.
    3.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe der Kaufsache.

E. Weitere allgemeine Bestimmungen

  1. Haftung
    1.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden.
    1.2 Sofern nicht vertraglich anders vereinbart, sind wir im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden nicht verpflichtet, den Kunden zu beraten oder Empfehlungen auszusprechen. Erteilen wir dennoch Ratschläge oder sprechen wir dennoch Empfehlungen aus, sind wir nicht zum Ersatz des etwaig aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens verpflichtet.
    1.3 Schadensersatzansprüche bei nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht oder den Kunden an Gesundheit, Körper oder Leben verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, höchstens 50.000 EUR.
    1.4 Keine Haftungsbeschränkung gilt bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und bei Ansprüchen gemäß dem Produkthaftungsgesetz.
    1.5 Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für unsere Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
  1. Zahlungsmodalitäten
    2.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) innerhalb von einundzwanzig Tagen ab Rechnungsstellung (nachgewiesen anhand des Rechnungsdatums) zu zahlen. Für jede Woche des Zahlungsverzuges hat der Kunde pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages einschließlich etwaig anfallender Umsatzsteuer, insgesamt maximal 10 % dieses Betrages zu bezahlen. Die widerspruchs- und/oder vorbehaltslose Annahme einer Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche.
    2.2 Unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, Zahlungen an uns entgegenzunehmen, sofern sie nicht über schriftliche Vollmachten verfügen. Zur Entgegennahme von Schecks, Wechseln oder Bargeld sind wir nicht verpflichtet. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets erfüllungshalber.
    2.3 Wir behalten uns vor unsere Angebote direkt durch unsere Servicepartner fakturieren zu lassen. Montage- und Transportleistungen werden grundsätzlich mit der ersten Teilrechnung abgerechnet.
  2. E-Mail
    3.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, von Zeit zu Zeit Newsletter in Form einer E-Mail von uns zu erhalten. Der Newsletter kann jederzeit (durch Klick auf den “Austragen-Link”) abbestellt werden. Wir werden E-Mail-Adressen niemals an Dritte weitergeben.
  3. Factoring
    4.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir unsere Forderungen an eine Factoring Gesellschaft abtreten / verkaufen und diese die erbrachten Leistungen von ZGS direkt an den Kunden fakturiert.
  4. Aufrechnung/Gerichtsstand/Anwendbares Recht
    5.1 Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten, bestritten aber entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
    5.2 Gerichtsstand ist Düsseldorf. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
    5.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG)
    5.4 Sollten einige Regelungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und / oder gegen geltendes Recht verstoßen, dann hat dies keine Auswirkung auf den geschlossenen Vertrag im Übrigen. Dieser bleibt gültig, die nicht wirksame Regelung wird sodann durch eine solche, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt und / oder die gesetzliche Regelung ersetzt.

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ZGS Mobile Strassen
FOMACON Gruppe
Mörsenbroicher Weg 191
D-40470 Düsseldorf

Freecall: 0800 11 00 77 5
E-Mail: info@zgs.ag

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